Limited Verband - Aktuell

Aktuelle Rechtsprechung zur Limited sowie alle Neuerungen zum englischen Companies Act


20.04.2011 - Keine Zwangslöschung der Zweigniederlassung wegen Vermögenslosigkeit

Die Zweigniederlassung einer Ltd. darf im Handelsregister nicht wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht werden, da die Zweigniederlassung nicht rechtlich selbständig ist und die Zwangslöschung gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen würde.
OLG Frankfurt 20 W 163/10

01.02.2011 - Sitzverlegung

OLG München Beschl. v. 15.12.2010 - 31 Wx 199/10:
Bei der Sitzverlegung ist das annehmende Gericht an die Eintragungen des abgebenden Gerichts gebunden, auch wenn diese falsch sind.

01.06.2010 - Zuständigkeit bei Streitigkeiten über die Abberufung eines Gf. der Ltd. & Co. KG

Am 03.02.2010 hat das OLG Frankfurt (21 U 54/09) zutreffend entschieden, dass für Streitigkeiten über die Abberufung des Geschäftsführers(directors) einer Ltd. & Co. KG ausschließlich die englischen Gerichte zuständig sind.

Bei der Ltd. & Co. KG handelt es sich um eine echte deutsche Personengesellschaft. Gleichwohl unterliegen Streitigkeiten innerhalb der Komplementärin dem englischen Gesellschaftsstatut. Damit sind für diese Streitigkeiten gem. Art. 22 Nr. 2 EuGVVO die Gerichte des Mitgliedsstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat.


17.03.2010 - Eine fatale Kaffeefahrt oder Haftungsfallen in der UG I


Nachfolgendes, etwas überspitztes, Beispiel mag aber verdeutlichen, wie groß die Gefahr für Fehler bei der Thesaurierung ist, und wie schnell ein solcher Fehler gemacht ist.

 

Die UG hat einen Gesellschafter/Geschäftsführer. Dieser hat, in der Regel aus steuerlichen Gründen, ein Firmenfahrzeug angeschafft. Nach gutem Geschäftsverlauf soll eine Gewinnausschüttung stattfinden, mit der unser Gesellschafter/Geschäftsführer endlich den wohlverdienten und langersehnten Familienurlaub finanzieren kann. Zuerst soll die Schwiegermutter von den Urlaubsfreuden erfahren, die in der 5 km entfernten Nachbarstadt wohnt. In freudiger Erwartung auf Kaffe und Kuchen werden Frau und Kinder ins Auto gepackt und ab geht’s zum Kaffeetrinken im Firmenwagen, da dieser noch vor der Tür steht. Am folgenden Montag geht es erholt in die Firma, wo sofort, die ersten Kunden, Lieferanten Mitarbeiter u.s.w. warten. Aufträge müssen sofort erledigt werden, es muss ja schließlich wieder Geld verdient werden. Nur eines bleibt dabei auf der Strecke, weil es, verständlich, wegen angeblicher Unwichtigkeit und wegen des positiven Stress, sofort verdrängt wurde. Die Privatfahrt mit dem Firmenfahrzeug wurde nicht in die Bücher der UG eingetragen ….

 

 

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, ist eine echte GmbH, die aber besonderen Auflagen unterliegt.

 

So muss die UG ¼ des Jahresgewinns so lange ansparen, bis sie zur „großen“ GmbH geworden ist (auch über die 25.000 Euro noch hinaus, sofern keine „Umwandlung“ zur GmbH erfolgt). § 5a Abs. 3 GmbHG fordert insofern die Bildung einer Rücklage in dieser Höhe in der Handelbilanz der Gesellschaft. Ausnahmen zur Ausgleichung eines Verlustvortrages und Jahresfehlbetrages sind zugelassen.

 

Diese Ansparungsverpflichtung (Thesaurierung) kann nun aber zu sehr hohen Haftungsrisiken für die Gesellschafter und den Geschäftsführer führen.

 

Wird nicht ordnungsgemäß thesauriert, ist der Gewinnverwendungsbeschluss der Gesellschaft nichtig. D.h. den bereits ausgeschütteten Gewinnen ist die Rechtsgrundlage für eben die Ausschüttung (Auszahlung) entzogen.

Da die Rechtsgrundlage fehlt, sind die Gesellschafter verpflichtet, den erhaltenen Gewinn, das Geld also, an die Gesellschaft zurück zu zahlen. Wurde der Betrag bereits verwendet, muss der Gesellschafter sehen, woher er ihn nimmt. Im Zweifel muss die Gesellschaft den Gesellschafter auf Einzahlung verklagen.

Geschäftsführer, die die Auszahlung veranlasst haben, haften für einen etwaigen Schaden persönlich.

 

Praktisch wird hier die verdeckte Gewinnausschüttung in das Gesellschaftsrecht gezogen.

 

Nun kann dem natürlich entgegen gehalten werden, wenn bei der Gewinnausschüttung aufgepasst wird, passiert ja nichts.

 

Etwas anderes zeigt unser obiges Beispiel. Die Fahrt zur Schwiegermutter war eine „Gewinnausschüttung“; der geldwerte Vorteil aus der Fahrt wurde der Gesellschaft nicht erstattet und der Gesellschaft erhielt also etwas aus dem Gesellschaftsvermögen, was den Gewinn der Gesellschaft schmälert und auch NICHT in die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Rücklage gebucht wurde.

 

Folge:

Die Gewinnausschüttung war nichtig. Das „Urlaubsgeld“ ist der Gesellschaft zurück zu gewähren. Hat er dieses Geld privat nicht, oder kann er es nicht besorgen, hat er, gelinde gesagt, ein Problem.

Gerät die Gesellschaft hierdurch, oder durch die Entnahme überhaupt, in Liquiditätsprobleme und entstehen Dritten hierdurch Schäden, haftet unser armer Geschäftsführer für diese Schäden vollumfänglich persönlich.

 

Folge II: Mit der Bilanz in die GmbH


Verf.: RA Klose

 

16.03.2010 - Kostenlose Checkliste Abmahnfallen für Gewerbetreibende

http://conlegi.de/?p=1889

15.03.2010 - Abmahnung durch Rechtsanwalts AG

Vorsicht für alle im Beratungsbereich tätigen Firmen ist angezeigt. Ein Rechtsanwalts AG aus dem Rheinland mahnt wegen verbotener Rechtsberatung ab.

27.02.2010 - Limited oder UG für den Weg zur GmbH?

Unternehmensgründer sollten sich von Beginn an überlegen, welche dieser Rechtsformen die für sie günstigere ist.
Die UG kann durch bilanzielle Ansparung zur GmbH erwachsen.
Aber auch aus der Ltd. kann im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung eine GmbH werden. Hier liegt ein ganz wesentlicher Vorteil zur UG. Bei dieser ist eine Kapitalerhöhung durch Sacheinlagen unmöglich. Es bleibt nur die Barkapitalerhöhung oder die genannte Ansparung.
Bei der Ltd. können die Anteile bewertet werden. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Bewertung der z.B. 10 Anteile zu je 1 GBP einen Unternehmenswert im hohen fünf- oder sechsstelligen Bereich ergibt.  Mit diesem Wert der Anteile kann sodann im Wege der Sacheinlage die GmbH gegründet werden. Der über das Stammkapital hinausschießende Betrag kann dabei noch die Bildung einer „angenehmen“ Kapitalrücklage ermöglichen. Das Ganze auch noch relativ steuerneutral. Die Ausschüttung von Gewinnen in der so entstandenen GmbH in Höhe der Kapitalrücklage macht aus steuerlichen Gesichtspunkten dann einfach nur noch Spaß.



01.12.2009 - Eine Synopse der Forms

finden Sie hier:
http://tinyurl.com/yz2sxlm


01.12.2009 - Companies Act 2006 immer noch nicht rund

da BIS noch weitere Consultations heraus gibt.

27.11.2009 - Kammergericht Berlin Urteil verkündet am 24.09.2009 Aktenzeichen: 8 U 250/08

Das KG hat entschieden, dass die Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 GmbHG a.F. auch für den Director einer Limzted gilt.

19.11.2009 - Richtigstellung

FAZ v. 18.11.2009
Unter der Rubrik \"Verkündet\" zitiert die FAZ einen Artikel von mir im Betriebs-Berater. Hier wird der Anschein erweckt, als sei der Artikel gegen die Ltd. geschrieben. Das ist so in dieser Form falsch und verkürzt wieder gegeben.
M. Klose

30.10.2009 - Artikel zur Ltd.

Hier ein Artikel im BetriebsBerater u.a.zur Verschmelzung der Limited.
http://tinyurl.com/ygp6dgn


02.10.2009 - Störungen Companies House

wegen der Umsetzung des Companies Act 2006 kann es bis einschließlich 5.10.2009 zu erheblichen Störungen bei der Datenabfrage kommen. Teilweise werden auch Daten nicht aktualisiert.
http://www.companieshouse.gov.uk//companiesAct/serviceAvailability.shtml

01.09.2009 - Heute ist das FamGG in Kraft getreten

Heute ist das neue FamGG in Kraft getreten.
Damit ist nun auch die Beschwerde in Handelsregistersachen auf 1 Monat befristet.


23.07.2009 - Änderungen zum 3. August 2009

Zu diesem Datum treten die
The Companies (Shareholders’ Rights) Regulations 2009
in Kraft.
Es handelt sich um Regulations, die insbesondere die Rechte der Gesellschafter und die Abstimmungsmöglichkeiten bei Gesellschaftsversammlungen betreffen.

13.07.2009 - Gläubigerschutz Ltd. vs.UG

Die UG (haftungsbeschränkt) soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Alternative zur englischen Limited sein.

 

Im Hinblick auf den Gläubigerschutz dürfte dies nicht der Fall sein. Nach meiner Auffassung steht die UG bedeutend schlechter da und der „schlechte“ Ruf der Ltd. beim Gläubigerschutz beruht oft genug auf der Unkenntnis der Regelungen des englischen Rechts.

 

Bei der UG soll doch, nach dem Willen des Gesetzgebers, tatsächlich der Rechtsformzusatz Gläubigerschutz bewirken.

 

Auch die UG muss wie die Ltd. den Jahresabschluss veröffentlichen. Tut sie dies nicht kann ein Bußgeld (z.Z. wohl 1500 Euro) verhängt werden und es wird eine Ordnungswidrigkeit geahndet.

 

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit hat der Gf unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Bei einer Insolvenzstraftat droht ein Gewerbeverbot.

 

Es kann ein festgestellter Bilanzgewinn, abzüglich 25 % Gewinnrücklage, ausgeschüttet werden. Diese Gewinnrücklage soll dem Gläubigerschutz dienen, obwohl sie „nur“ in der Bilanz dargestellt sein muss. Es gibt reichlich Stimmen, die davon ausgehen, dass dieser „Gewinn“ auch reinvestiert werden darf.

 

Dazu gelten natürlich alles Regeln des GmbH Rechts zum Gläubigerschutz, die im Zweifel aber nur im Klagewege durchgesetzt werden können. Wenn denn dann Kapital vorhanden ist, welches im Zeitpunkt der Eintragung voll eingezahlt sein muss.

 

Natürlich hat diese Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, lässt aber doch einen sehr guten Vergleich mit der Limited zu.

 

In UK war noch nie die Höhe des Haftungskapitals ein Gläubigerschutzargument, sondern die Transparenz der Gesellschaft.

 

Die Ltd. muss einmal jährlich die Stammdaten, insbesondere auch die Gesellschafterliste, zum englischen Register veröffentlichen. Wird der Stichtag hierfür nicht eingehalten, wird die Gesellschaft unweigerlich ca. 2-3 Wochen nach Stichtagsende von Amts wegen gelöscht. Alle Daten sind, teilweise gegen Zahlung von 1 GBP, online einsehbar. Ebenso sind zum Stichtag die Bilanzen einzureichen, die ebenso einsehbar sind. Wird die Frist versäumt, so werden kumulativ Strafen bis zu 1500 GBP verhängt.

Nicht mehr als ein Monat: £ 150
Mehr als ein, aber nicht mehr als drei Monate: £375
Mehr als drei, aber nicht mehr als sechs Monate: £750
Mehr als sechs Monate: £1500

Werden die Strafen nicht gezahlt, wird die Ltd. von Amts wegen zwangsgelöscht und, auch in Deutschland, wird beigetrieben.

Durch die Verletzung der Veröffentlichungspflichten macht sich der director strafbar mit einer Strafandrohung von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe. Gleichzeitig kann er bis zu 15 Jahre disqualifiziert werden, director einer neuen oder anderen Ltd. zu sein. D.h. das Gesellschaftsrecht beinhaltet zugleich Strafrecht.

 

Eine Kapitalherabsetzung bei der Ltd. ist nur sehr schwer möglich und das Kapital muss immer vorhanden sein.

 

Auch hier ist bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.

 

Auch die Ltd. darf einen festgestellten Bilanzgewinn ausschütten. Dies aber nur dann, wenn dieser Gewinn von Beginn der Gesellschaft an festgestellt wurde und nicht nur in dem konkreten Geschäftsjahr. Ferner müssen vor der Ausschüttung die bekannten und potenziellen Verbindlichkeiten für die nächsten 6 Monate von dem Ausschüttungsbetrag abgezogen werden und in der Gesellschaft verbleiben.

 

Selbstverständlich gelten dazu auch noch die verschiedenen Gläubigerschutzregelungen im Companies Act.


11.07.2009 - Gestalten mit dem shareholders`agreement

Beinahe alle der in Deutschland tätigen Limiteds dürften die Standard Articles des jeweiligen Anbieters haben. Also keine individuell zugeschnittene Satzung.

 

Vielfach besteht auch keine Kenntnis darüber, dass die Satzung der Limited in der Regel aus drei Teilen besteht. Dem Memorandum of Association, den Articles of Association und dem Table A.

Bei dem Table A handelt es sich um eine Mustersatzung, die für alle Limiteds gilt, sofern nicht einzelne Teile ausgeschlossen wurden, und die sich in einem Anhang zum Companies Act findet. In der Normenhierarchie steht das Table A noch vor den Articles.

 

Um also Articles zu ändern und individuell anzupassen, muss immer das Table A mit beachtet werden. Keinesfalls dürfen für die Limited Regelungen des GmbH Rechts 1 zu 1 übernommen werden. Dies wäre für die Gesellschaft tödlich.

 

Gleichwohl sind natürlich Änderungen der Standard Articles möglich, aber auch sehr aufwändig, da die geänderten Articles in englischer Sprache zum Companies House eingereicht werden müssen. Geschieht dies nicht, entfalten sie keine Wirkung.

 

Um individuelle gesellschaftsvertragliche Regelungen treffen zu können, bietet sich ein shareholder`agreement an.

 

Es handelt sich dabei um einen Vertrag zwischen den Gesellschaftern und/oder der Gesellschaft, der, sofern er nicht Grundstrukturen der Gesellschaft ändert, nicht zum Companies House eingereicht werden muss. Es reicht, wenn dieses Agreement in deutscher Sprache am Registered Office vorgehalten wird.

 

Das Shareholders` Agreement eignet sich insbesondere für die Vereinbarung besonderer Stimmrechte oder Gewinnbezugsrechte, sofern die Articles z.B. Premium Shares erlauben. Ferner können z.B. Vorkaufsrechte vereinbart werden u.s.w. Also eine Gestaltungsalternative, die einfacher und bedeutend preiswerter ist, als die oben genannte Satzungsänderung.

 

Allerdings ist auch hier zu beachten, dass das Agreement förmlich ordnungsgemäß zu stande kommen muss und natürlich den Regeln des englischen Gesellschaftsrechts entsprechen muss.


22.06.2009 - Probleme für Finanzdienstleister

Die FSA (englische Finanzaufsicht) weist darauf hin, dass Genehmigungen für Finanzdienstleistungen bei der FSA zu beantragen sind. Gleichzeitig wird mitgeteilt, wie schwierig eine solche Genehmigung zu erhalten ist und welche Vorteile doch die Unternehmergesellschaft habe.

16.03.2009 - Seminarprogramm 2009

Seminarprogramm  2009:
Berlin – Dresden – Frankfurt – München – Dortmund – Hamburg – Hannover – Stuttgart – Mannheim – Köln

Seminarthemen:

Reform des GmbH –Rechts

Ziel des Reform Gesetzes (MoMiG)
Tatsächlich erfolgte Änderungen
Umsetzung der Änderungen
Konsequenzen für die Praxis
Die UG nach dem GmbHG
Aufbau und Struktur der UG
Pflichten in der UG
Haftungsrisiken in der UG
Erwachsenwerden der UG

Rechtsformwahl

Darstellung der verschiedenen Rechtsformen
Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile
Wann macht welche Rechtsform Sinn
Haftung und Risiken
Wechsel der Rechtsform
Gesellschaftsrecht im Wandel
Steuerliche Aspekte

Die Limited als Gestaltungsalternative

Rechtsanwendung
Englisches Recht
Deutsches Recht
Besonderheiten der Gewinnausschüttung
Der Companies Act 2006
Veränderungen im Bestand der Ltd.
Grenzüberschreitende Verschmelzung

Wege aus der Limited

Der Companies Act 2006
Auflösung und Liquidation der Limited
Steuerliche Besonderheiten
Grenzüberschreitende Verschmelzung
Betriebsübergang
Vermögensübertragung

Öffentliche Fördermittel

Was sind öffentliche Fördermittel ?
Warum werden öffentliche Fördermittel gewährt ?
Wer gewährt öffentliche Fördermittel ?
Nachfolge
Betriebserweiterung
Erweiterung und Umweltschutz
Forschung und Entwicklung
Konsolidierung und Neuausrichtung

Referenten:
Roland Betz, Dipl. Ökonom, Witten
Oliver Buhl, Dipl. Kaufmann, Dortmund
Moritz Gallenkamp, Dipl. Jurist, Doktorand Univ. Osnabrück
Jan Hoppe, Rechtsanwalt und Solicitor, London
Michael Klose, Rechtsanwalt, Witten
Dominik Ossada, Rechtsanwalt, Braunschweig
Marcus Ritscher, Steuerberater, Augsburg

Seminar 1 Wege aus der Limited mit den zusätzlichen Themen Reform des GmbH Rechts und Rechtsformwahl (ca. 6 Stunden)

Seminar 2 Gestaltungsalternative mit den zusätzlichen Themen Fördermittel und Rechtsformwahl (ca. 4 Stunden)

Termine:
(Der jeweils erste Termin steht für Seminar 2, der zweite für Seminar 1)

Berlin : 24 und 25. April 2009
Dresden: 8. und 9. Mai 2009
Frankfurt/Main: 22. und 23. Mai 2009
Mannheim: 5. und 6. Juni 2009
Dortmund: 19. und 20. Juni 2009
Hamburg: 26. und 27. Juni 2009
Hannover: 3. und 4. Juli 2009
Stuttgart: 10. und 11. Juli 2009
Köln: 17. und 18. Juli 2009
München: 24. und 25. Jul 2009

Die Teilnahmegebühr pro Seminar beträgt 120,- Euro (für Mitglieder 90 Euro).  Enthalten ist ein Imbiss, sowie Heiß- und Kaltgetränke. Seminardauer: ca. 4 – 6 Stunden.

Anmeldeformulare für die Seminare 2009 finden Sie auf:
www.ltd-verband.de
und
www.semigator.de

Mit einem weiteren Formular auf www.ltd-verband.de können Sie unverbindlich Ihr Interes-se an einem der Seminare an einem der genannten Orte bekunden.

Der genaue Ablaufplan für die einzelnen Seminare 2009 wird in Kürze auf www.ltd-verband.de verfügbar sein.



13.03.2009 - Seminarprogramm 2009 online



11.03.2009 - OLG Hamm zur Firma der Ltd.

OLG Hamm,  Beschl. v. 27.05.2008 - I-15 Wx 138/08

Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Beteiligten vertretene Gesellschaft ist mit dem genutzten Namen „C Ltd.” in dem „Registrar of Companies for England and Wales in Cardiff” mit Sitz in C1 eingetragen. Die in Art. 43 und 48 EG – Vertrag auch für Gesellschaften verankerte Niederlassungsfreiheit garantiert einer Gesellschaft innerhalb der EU auch außerhalb des Staates, in dem sich ihr satzungsmäßiger Sitz befindet, wirtschaftlich tätig zu werden. Das gilt auch dann, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich in anderen Staaten als demjenigen, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet, ausgeübt wird (Vgl. EuGH NJW 2002, 3612 – Überseering BV/Nordic Construction Company Baumanagement GmbH; BGHZ 154, 185, 188). Daraus folgt, dass sie auch ihren im Land der Hauptniederlassung anerkannten Namen in den anderen Ländern im Geschäftsverkehr nutzen kann, auch wenn dieser nicht mit den firmenrechtlichen Vorschriften des anderen Staates in Einklang steht. Insoweit kann der Beteiligte auch grundsätzlich den registrierten Namen, C Ltd., im Geschäftsverkehr verwenden.

26.01.2009 - Neue Regeln für Penalties

Wie bereits an dieser Stelle mitgeteilt, werden die late filling penalties für den annual account vom 1. Februar 2009 an erhöht.
Diese Erhöhung gilt nicht nur ab Februar, sondern auch für alle accounts ab 1992 die am oder nach dem 1. Februar 2009 eingereicht werden.
Ferner werden die penalties verdoppelt, wenn eine Gesellschaft zwei Jahre hintereinander den account verspätet abgibt.


16.11.2008 - Servicehotline

In Kürze auf der Startseite
Die Nummer lautet:
09005 909130311
( 2 €/Min. aus dem deutschen Festnetz - bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz kann der Preis abweichen)

28.10.2008 - Seminar zur GmbH-Reform am 6.12. und mehr ...

finden Sie auf dieser Seite unter dem Link Seminare

27.10.2008 - Handelsregistereintragung

Ein Problem???
Nicht für unsere Experten!


25.09.2008 - Ltd. in GmbH umwandeln

Aus der Ltd. wird eine GmbH

In Deutschland wurden seit 2003 ca. 50.000 bis 60.000 Limiteds gegründet. Leider wird der englischen Limited in Deutschland noch immer mit vielen Vorbehalten begegnet. Aus Unverständnis über die Haftungs- und Kapitalverfassung lehnen teilweise Banken, Leasinggesellschaften aber auch Lieferanten und andere Geschäftspartner es ab mit einer Limited eine Geschäftsbeziehung einzugehen. Dies, auch wenn der Gründer nachweislich mit seiner Limited zwischenzeitlich einen gut funktionierenden und florierenden Geschäftsbetrieb aufgebaut hat.

Für das weitere Wachstum des Unternehmens ist es nun aber zwingend erforderlich, dass weitere Geschäftspartner gefunden und akquiriert werden. Der ideale zukünftige Geschäftspartner ist aber einer der oben beschriebenen „Limited – Verweigerer“.

Um das Geschäft weiter wachsen zu lassen und da die Limited ausschließlich in Deutschland tätig ist, hilft nur ein Rechtsformwechsel. Mit einer deutschen GmbH hat der zukünftige Geschäftspartner kein Problem. Es bleibt also nur die Möglichkeit eine GmbH zu gründen und das Geschäft der Limited mit der GmbH weiter zu führen.

Dabei bieten sich grundsätzlich zwei Lösungsmöglichkeiten an.

Entweder das Geschäft der Limited wird rein faktisch in die GmbH überführt, oder die Limited wird in eine GmbH umgewandelt.

Wie sich noch zeigen wird, ist der zweite Weg der sauberere von Beiden.

Wird das Geschäft der Limited faktisch von der GmbH übernommen, stellen sich gleich mehrere Probleme.

Beide Gesellschaften sind juristische Personen, d.h. beide Gesellschaften verfügen jeweils über eigenes Eigentum und eigene Rechte und Pflichten. Die GmbH will aber nun das Eigentum, dazu gehört auch der Kundenstamm, der Limited nutzen. Es muss also ein Erwerbsvorgang her oder die GmbH muss sonst vertraglich zur Nutzung befugt sein. D.h. in diesem Rahmen fallen steuerlich relevante Erwerbsvorgänge an. Eine kostenlose Übertragung, die nicht dem wirklichen Wert entspricht, würde seitens der Finanzverwaltung nicht akzeptiert werden. Gleiches gilt natürlich auch z.B. bei einer Vermietung von Betriebsgegenständen von der Limited an die GmbH.

Das nächste Problem stellt sich bei sämtlichen Verträgen, die die Limited eingegangen ist und die nun durch die GmbH „fortgeführt“ werden sollen. Hier geht es dann um Dauerschuldverhältnisse, wie Miet- und Arbeitsverträge aber auch um z.B. langfristige Lieferantenverträge. Hier kann der Vertragspartner nicht einfach von der Limited zur GmbH ausgewechselt werden. Hier ist entweder die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners, also z.B. des Vermieters oder ein neuer Vertragsschluss erforderlich. Das bedeutet nicht nur einen erhöhten Verwaltungsaufwand, sondern birgt auch die nicht unerhebliche Gefahr, dass der Vertragspartner die Vertragsbedingungen neu aushandeln möchte. Wurde die Limited vorher durch den bestehenden Vertrag geschützt, besteht nun die Möglichkeit, dass der Vertragspartner seine langgehegten Änderungswünsche einbringt.

Schließlich muss auch noch die Gründung der GmbH berücksichtigt werden. Das Stammkapital in Höhe von 25.000,- Euro ist in Bar oder als (geprüfte) Sacheinlage im Zeitpunkt der Eintragung der GmbH nachzuweisen bzw. muss es zu diesem Zeitpunkt vorhanden sein.

Eine weitere Hürde findet sich in der Firma, also dem Namen der GmbH. Natürlich sollte, da das Geschäft ja fortgeführt werden soll, die Firma der GmbH gleichlautend wie die Firma der Limited sein. Immerhin hat die Limited ja auf dem Markt einen gewissen Bekanntheitsgrad. Nun ist aber die Limited mit ihrer Firma auch im deutschen Handelsregister eingetragen. Eine gleichlautende Firma der GmbH wird aber aus Gründen der Verwechselungsgefahr nicht in das Handelsregister eingetragen. D.h. die Firma der GmbH muss im Zeitpunkt der Eintragung anders lauten als die der Limited. Erst wenn die Limited aus dem deutschen Handelsregister ausgetragen wurde, kann ein notariell zu beurkundender Beschluss zur Namensänderung erfolgen und danach die Eintragung in das Handelsregister. Unabhängig von diesem Aufwand bedeutet dies zusätzlich, dass der „Markenname“ der Limited bzw. der eigentlichen GmbH wegen der Umschreibungsdauer mindestens 2-3 Wochen, wahrscheinlich noch länger, vom Markt verschwunden ist. Ein Nachteil, der viel Geschäft und damit auch Liquidität und auch Kunden kosten kann.

Die Gesamtkosten die geschilderten Probleme zu lösen, inklusiv der Arbeitszeit (berücksichtigt man hier nur einmal das Neuverhandeln der Verträge), dürften, um nicht alles ins Chaos abgleiten zu lassen, bei wahrscheinlich weit über 10.000,- Euro liegen.

Der fließende Übergang von der Limited auf die GmbH lässt sich aber auch elegant und sauber lösen.

Man kann die englische Limited mittels einer grenzüberschreitenden Verschmelzung in eine deutsche GmbH umwandeln.

Grundlage hierfür ist die sogenannte Verschmelzungsrichtlinie ( 2005/56 EG).  Diese wurde in Deutschland mit den §§ 122 a bis l UmwG und in England mit den Companies Cross-Border Mergers Regulations 2007 umgesetzt.

Bei der Verschmelzung handelt es sich in England und in Deutschland um jeweils ein förmliches Verfahren.

Die Verschmelzung bewirkt eine Gesamtrechtsnachfolge von der Limited auf die GmbH. Dies bedeutet, dass alle Rechte und Pflichten sowie alle Rechtsverhältnisse – also auch alle Verträge – nahtlos von der Limited auf die GmbH übergehen.

Der Eigentumsübergang von Betriebsvermögen erfolgt automatisch und auch die Vertragspartner müssen dem Wechsel der Rechtspersönlichkeit im Vertrag nicht zustimmen. Mit Eintragung der Verschmelzung in das deutsche Handelsregister wird aus der Limited eine GmbH. In England wird dementsprechend auch in das Register eingetragen, dass ein Rechtsformwechsel stattgefunden hat und die Limited damit nicht mehr existiert.

Für den Ablauf dieses Verfahrens muss ein Zeitfenster von zumindest 6 Monaten kalkuliert werden.

Begonnen wird auch hier mit der Gründung der GmbH die zweckmäßigerweise in Form einer Mutter-Tochter Gründung erfolgt. Dies bedeutet, dass das Stammkapital durch die Werthaltigkeit der Anteile der Limited gebildet wird. Maßgeblich ist also nicht der Nominalwert in Höhe von gegebenenfalls 1 £, sondern der wirtschaftliche Wert eben dieses Anteils. Die Anteile werden auf die GmbH übertragen und als Stammkapital eingebracht. Die Aufbringung der 25.000,- Euro entfällt damit.

Ein Namensproblem gibt es bei einer solchen Verschmelzung ebenfalls nicht, da dem deutschen Registergericht durch Übersendung des sogenannten Verschmelzungsplans mit dem Eintragungsantrag der GmbH dargelegt werden kann, dass die GmbH bis zur Eintragung der Verschmelzung nicht am Markt auftritt und so eine Verwechslungsgefahr nicht besteht.

Nach der GmbH Eintragung wird ein gemeinsamer Verschmelzungsplan, sowohl in Deutschland, wie auch in England eingereicht. Hier sind jeweils besondere Fristen zu beachten. Danach wir der Verschmelzungsbericht erstellt und der Verschmelzungsbeschluss gefasst. Nach Beantragung der Verschmelzungsbescheinigung in England wird die Verschmelzung in das deutsche Handelsregister eingetragen und aus der Limited ist so eine GmbH geworden.

Der Vorteil der Verschmelzung gegenüber der oben genannten Übertragung einzelner Vermögensgegenstände für den Unternehmer liegt klar auf der Hand.

Die Kosten der Verschmelzung betragen ca. 6000,- bis ca. max. 10.000,- Euro. Das Kostenrisiko ist also kalkulierbar.

Der Unternehmer ist mit so gut wie keiner Arbeit für die Verschmelzung belastet und kann in Ruhe seinen Geschäften nachgehen. Er muss lediglich zwei Beurkundungstermine wahrnehmen und die entsprechenden Informationen über die Limited, wie Beteiligungsverhältnisse und Betriebsergebnisse bzw. Bilanzen den beauftragten Beratern zur Verfügung stellen. Sämtliche Formalitäten, ebenso die Erstellung des Verschmelzungsplans und des Berichts wie auch des Beschlusses erfolgt durch die Berater. Eine körperliche Anwesenheit in England ist nicht erforderlich.

Der persönliche Aufwand ist also extrem gering und schafft einen sauberen und klaren Rechtsübergang von der Limited in die GmbH.



06.09.2008 - Unternehmergesellschaft als Alternative?

Die GmbH-Reform (MoMiG) wird voraussichtlich zum 1.11.2008 in Kraft treten und umgesetzt.
Damit wird es auch die neue Rechtsform der UG geben. Ob diese Rechtsform wirklich eine echte Alternative zur Ltd. darstellt, halte ich für zweifelhaft.

Hier einige Kritikpunkte:

Die Gesellschaft muss den Rechtsformzusatz:
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
oder
UG (haftungsbeschränkt) führen.
Sie ist nicht befugt die Rechtsformbezeichnung GmbH zu führen.
Gleichwohl gilt für die UG (das immer noch sehr komplizierte) Recht des GmbHG vollumfänglich.

Bei der Handelsregistereintragung muss das Stammkapital vollumfänglich eingezahlt sein.
Sacheinlagen sind nicht möglich.

Sie hat 25 % des Jahresgewinns (vermindert um den Verlustvortrag des Vorjahres) anzusparen.
Findet eine ordnungsgemäße Rückstellung nicht statt, kann dies zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen.
D.h. bei einer unterjährigen (verdeckten) Gewinnentnahme droht schon der Haftungsdurchgriff (denkbarer Extremfall: Privatfahrt mit dem Firmenwagen ohne Erstattung des geldwerten Vorteils an die UG ).

Sind 25.000 Euro angespart worden, wird sie nicht automatisch zur echten GmbH.
Unklar ist, ob nicht sogar noch weiter angespart werden muss, obwohl die 25.000 Euro erreicht wurden.

Michael Klose

28.08.2008 - Änderungen des CA zum 1.10.2007

Änderungen CA 2006 zum 1.10.2008


Änderungen beim Annual Return
Das Form für den Return wird sich ändern, da die Adressen der Shareholder nicht mehr angegeben werden müssen.
Das neue Form muss ab dem 1. Oktober 2008 benutzt werden.

Company Names Tribunal
Nach sec. 69 – 74 CA 2006 besteht die Möglichkeit das engl. Gericht anzurufen, sofern ein Company Name widerrechtlich gebraucht wird, oder gegen den „Goodwill“ einer anderen Person verstößt.

Angaben im Geschäftsverkehr
Jede Gesellschaft hat im Geschäftsverkehr ihren Namen, das Registered Office und den Ort, an dem die Gesellschaftsunterlagen eingesehen werden können, anzugeben.

Geschäftsführer
Eine Gesellschaft benötigt zumindest eine natürliche Person als Geschäftsführer.
Ein Geschäftsführer muss das Mindestalter von 16 Jahren haben.
Geschäftsführer mit geringerem Alter werden automatisch im CH gelöscht. Das Register of Directors ist dann entsprechend zu bereinigen.

Geschäftsführerpflichten
Weitere Vorschriften zur Offenlegung von Interessen und Pflichten der Geschäftsführer treten in Kraft (bislang case und common law).

Kapitalherabsetzung
Die Kapitalherabsetzung ist ohne förmlichen Gerichtsbeschluss möglich und erfolgt mit einer Solvenzerklärung der Geschäftsführer und einer Special Resolution.

Haftungsfreistellung
Die Geschäftsführer können das engl. Gericht anrufen und einen Antrag auf Haftungsfreistellung stellen.

Anteilsankauf
Der Kauf eigener Anteile oder die Unterstützung hierzu ist der Gesellschaft erlaubt

Mehr im Mitgliederbereich

09.07.2008 - GmbH Reform

Im Mitgliederbereich finden Sie einen Aufsatz von Moritz Gallenkamp (Doktorand der Rechtswissenschaft, Osnabrück) zur GmbH Reform, der einen gelungenen Überblick über das Reform Werk gibt.

13.06.2008 - Buch: Öffentliche Fördermittel 3.Aufl.

Das Buch \"Öffentliche Fördermittel - Unternehmen und Existenzgründer\" vom Herausgeber und Autor Roland Betz Diplom Ökonom und Unternehmensberater erscheint in der dritten Auflage.
Seit dem erstmaligen Erscheinen des Buches \"Öffentliche Fördermittel\" sind erhebliche Veränderungen eingetreten. Neue gesetzliche Vorschriften und erweiterte und veränderte Vorgaben durch die EU führten dazu, dass zahlreiche Förderprogramme angepasst oder ersetzt werden mussten. Die Nachfrage nach öffentlichen Fördermitteln ist von einem hohen Niveau nochmals gestiegen.
Unternehmen und Existenzgründer beschäftigen sich dann mit öffentlichen Fördermitteln, wenn sie strategische, langfristig ausgerichtete Entscheidungen für ihr Unternehmen treffen wollen. Dazu gehört die geeignete Rechtsform oder die Frage der zielgerichteten Planung. Dabei kann es sich um die eigentliche Gründung oder auch um eine Erweiterung, um die Übernahme eines Forschungsprojektes oder um Investitionen zum Schutz der Umwelt und noch einige Projekte mehr handeln. Diese strategischen Entscheidungen müssen im gesamten unternehmerischen Zusammenhang betrachtet werden. Dazu gehören auch die Wahl der geeigneten Rechtsform und die insolvenzrechtlich sinnvolle Gestaltung. Diesen Themen wurden eigene Kapitel gewidmet, ebenso der eingetragenen Genossenschaft, die als Rechtsform für kleinere Unternehmen bislang ungewöhnlich ist.
Das Buch kann auf der Internetseite \"\"www.subventionen.de bestellt werden.


10.06.2008 - Neuerungen beim Web Check

Das Companies House wird ab dem 16. Juni den Web Check erheblich verbessern. Hier die Neuerungen:

Monitor Service
Customers can pay to monitor a company for a year and receive email notifications when documents are filed at Companies House. Customers then have the choice to order the document images through the new Filing History page.
Full Company Filing History
Provides a full history of the documents filed at Companies House by a company, and allows customers to order electronic copies of any documents listed.
View Previous Orders
Allows customers to view previous orders placed on WebCHeck through their account, within the last 3 months. Will display the date and time of the order, product description, price and the order status.

14.05.2008 - OLG Hamm

Das OLG Hamm hat entschieden,dass für die Legitimation der Geschäftsführer grundsätzlich die Vorlage des (Original) Gesellschafterbeschlusses ausreicht ( GmbHR 2008, 545)

02.05.2008 - Keine Eintragungspflicht der Ltd. bei der KG

Bei der Ltd. & Co. KG muss die Ltd. nicht als Zweigniederlassung in das deutsche Handelsregister eingetragen werden.
OLG Frankfurt Beschl. v. 24. April 2008 - 20 W 425/07

Volltext im Mitgliederbereich

29.04.2008 - neue Seminartermine

Neue Seminartermine sind da. U.a. Hamburg, Berlin, Frankfurt, München
Mehr unter dem Menü Seminare


23.04.2008 - Zusammenfassung von BERR

BERR hat die Änderungen durch den CA 2006 in einem kleinen PDF gut zusammengefasst
http://www.companieshouse.gov.uk/companiesAct/pdf/berrUpdatingYourClients.pdf


16.04.2008 - Mahnverfahren

OLG Frankfurt 14 UH 34/07

Die Zuständigkeit ist an Hand der Art. 60 Abs.1 a bis c EUGVVO zu prüfen. Damit ist für die \"deutsche\" Limited regelmäßig das örtliche Mahngericht zuständig.

Hier zum Volltext:
http://web1.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/B90038D48856FE17C12573B00030211F/$file/14uh03407.pdf

10.04.2008 - Änderungen zum 1.10.2008

1st October 2008

  • Objection to Company Names – Sections 69 to 74
  • Trading Disclosures – Sections 82 to 85
  • Corporate directors and under-age directors – Sections 155 to 159
  • Provisions relating to the directors\' \'conflicts of interest duties\' – Part 10
  • Repeal of the restrictions on financial assistance for acquisition of share in private companies – Sections 151 to 153 and 155 to 158 (1985 Act)
  • Provisions for company registers and shareholders addresses – Sections 116 to 119
  • Share capital reduction through the solvency statement route – Sections 641 to 644
  • Limited Liability Partnership changes to bring the regulations in line with the company regulations on content.
  • Control of political donations and expenditure, provisions relating to an independent candidate – Sections 362 to 379
  • Power of court to grant relief in certain cases – Section 1157

01.04.2008 - Ständiger Vertreter

Das OLG München hat mit Beschluss vom 14.2.208 - 31 Wx 67/07 - entschieden, dass ein ständiger Vertreter der Ltd. zwingend zum Handelsregister angemeldet werden muss. Dies aber nur, wenn die Gesellschaft einen solchen bestellt hat. Eine solche Bestellung neben dem Geschäftsführer ist aber wiederum nicht zwingend erforderlich.

11.03.2008 - Stamp Duty

Ab dem 17. April entfällt die Stempelung eines Stock Transfer Form mit dem Anteile zu einem Wert von GBP 1000 oder weniger übertragen werden.
Die Übertragung gilt dann als rechtlich vollzogen, wenn der neue Eigentümer mit Datum der Unterzeichnung des Form in die Gesellschaftsregister eingetragen wurde.



04.03.2008 - Secretary ab 6.April optional

Seitens BERR wurde das Timetable für die Umsetzung des CA 2006 wiederum geändert. Ab dem 6.April ist die Bestellung eines Company Secretary nur noch optional.
Gleichzeitig wird die Einreichungsfrist für die Accounts um 1 Monat verkürzt.

01.03.2008 - Ergänzung Seminar am 29.3.

Zum Thema Limited und GmbH Reform wird Herr Moritz Gallenkamp, Doktorand an der Universität zu Osnabrück noch einen Zusatzvortrag halten.
Ebenso steht er zu Fragen der Haftung des directors in der Insolvenz zur Verfügung.

04.02.2008 - Seminar-Anmeldung online

für den 29.3. in Witten unter:
http://ltd-verband.de/seminare.html


31.01.2008 - Ltd.-Seminar 29.03.08.

Witten / Ruhr
Die Limited als sinnvolle Gestaltungsalternative
Teilnehmerzahl auf 20 Teilnehmer begrenzt


10.01.2008 - Referentenentwurf zum int. Gesellschaftsrecht

mehr
Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf zum internationalen Gesellschaftsrecht vorgelegt:
www.bmj.bund.de

  Selbst nach grober Durchsicht, weist der Entwurf erhebliche Lücken und Problemstellungen auf:

Art. 10 Abs. 2 Nr. 3 kollidiert mit §§ 18, 19 HGB. Nach diesem Artikel wären praktisch sämtliche Firmierungen zu akzeptieren und §§ 18, 19 HGB lönnten unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung keinen Bestand mehr haben.

Art. 10 b ermöglicht praktisch auf kaltem Wege den Wechsel des Gesellschaftsstatuts. Dies würde zu einer ganz erheblichen Rechtsunsicherheit führen, wenn z.B. auf die Rechtsform der Ltd. plötzlich vollumfänglich deutsches GmbH Recht Anwendung finden würde.

Art. 11 VI widerspricht dem IPR, wie es in Art. 27 ff EGBGB niedergelegt ist.

Wünschenswert wäre zudem noch eine Regelung zur gerichtlichen Zuständigkeit und zu Gerichtsstandsvereinbarungen. Als Annex könnten zudem noch die Anforderungen an die jeweilige Registereintragung kodifiziert werden.

07.01.2008 - Beiträge 2008

Auch im neuen Jahr hat der Vorstand die Beitragsordnung abgeändert. Es verbleibt vorläufig bei dem grundsätzlichen Monatsbeitrag von 15,- Euro und einer einmaligen Aufnahmegebühr von 50 Euro.

02.01.2008 - Restgesellschaft

Wird eine in UK bereits gelöschte Ltd. fortgeführt, so entsteht in D eine sog. Restgesellschaft. Diese wird von einem gem. § 1913 BGB zu bestellenden Pfleger vertreten und ist in dieser Konstellation rechts- und prozeßfähig.
So OLG Nürnberg 13 U 1097/07


13.12.2007 - neuer Timetable für den CA 2006

Der neue Timetable ist hier http://www.berr.gov.uk/files/file42847.doc zu finden

13.12.2007 - neuer Timetable für den CA 2006

der neue Timetable ist hier http://www.berr.gov.uk/files/file42847.doc zu finden.

10.12.2007 - Warum eine Ltd.?

Viele Gründe sprechen dafür:
Die Limited kann binnen 24 Stunden gegründet werden und ist sofort haftungsbeschränkt handlungsfähig. D.h. auch ohne deutsche Handelsregistereintragung greift der englische Haftungsschutz. Als Stammkapital reicht 1,50 Euro. Eines Nachweises der Kapitalaufbringung bedarf es nicht. Selbst eine Sachgründung durch Erbringung von Dienstleistungen ist möglich.

Durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft kann das Betriebsvermögen geschützt werden, indem z.B. die Fahrzeuge oder Werkzeuge im persönlichen Eigentum des Unternehmers belassen werden und der rein operative Geschäftsbetrieb durch die Gesellschaft ausgeübt wird.

Vieles ist via Ltd. leichter, weil alles ohne Notar und binnen weniger Tage abläuft: Kapitalaufsto-ckung, Wechsel der Gesellschafter, die Etablierung eines neuen Geschäftsführers. Nach der Ltd.-Gründung für rund 300 Euro zum Beispiel durch Go Ahead ist mit jährlichen Folgekosten von 99 Euro zu rechnen.
Wollen sich mehrere Unternehmer für bestimmt Aufträge zusammenschließen , kann dies extrem schnell und mit kleinem Aufwand in die Wege geleitet werden. Das Unternehmensmodell von der Insel macht auch die Einbindung von Investoren in größere Unternehmen und den Zusammenschluss mehrerer Kleinunternehmen bedeutend einfacher. Eine Kapitalerhöhung oder die Übertragung von Anteilen wird im Companies House (engl. Handelsregister)  innerhalb weniger Tage vollzogen und der Investor erlangt so schnell Rechtssicherheit, dass er wirklich an der Gesellschaft beteiligt ist.
Investoren können auch leicht mit einer Kommanditeinlage beteiligt werden. Kleinen  Unterneh-men ist es oft nicht möglich das Stammkapital für eine GmbH aufzubringen. Hier bietet sich dann die Ltd & Co KG an. Da es auf die bloße Rechtsform keine Kredite gibt, werden Banken oder Leasinggesellschaften Fahrzeuge für eine Ltd. auch nur dann finanzieren, wenn sie z. B. eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Inhabers erhalten.

Diese Vorteile gelten insbesondere auch bei außereuropäischen Auslandsgeschäften. Gerade in Asien ist die GmbH nahezu unbekannt und die Limited eine Rechtsform, die vorausgesetzt wird.

Auch für viele kleine und mittlere Unternehmen bietet sich der Aufbau einer Holdingstruktur an. Für den Aufbau einer solchen Struktur mit deutschen Kapitalgesellschaften fehlt oft das Stamm-kapital und die Gründungskosten sind erheblich. Mit der preisgünstigen Gründung der Limited lässt sich eine solche Struktur zügig und kostengünstig aufbauen, um z.B. in den Genuss des steuerlichen Holdingprivilegs zu kommen, oder aber um bestimmte Betriebsrisiken auszulagern.

Nicht zuletzt bietet sich die Ltd. & Co. KG als echte deutsche Personenhandelsgesellschaft an.

Besonderer Vorteil für den Handwerker ist die Befreiung von der Handwerkerpflichtversicherung, da das Handwerk in Form einer Kapitalgesellschaft ausgeführt wird.

Natürlich bestehen auch in der Ltd. Pflichten und Risiken. Wenn aber der Ltd. – Director nach den Regeln eines ordentlichen Kaufmanns handelt und den jährlichen Pflichtmeldungen in England nachkommt, besteht auch in der Krise der volle persönliche Haftungsschutz.


06.12.2007 - Ausschlaggebende Stimme des Vorsitzenden

Dies entfällt nach dem CA 2006, sofern nicht in der Satzung besonders geregelt.
Bis Oktober hatte der Vorsitzende einer Gesellschafterversammlung die ausschlaggebende Stimme. Durch Streichung von sec. 50 Table A entfällt dies nun, wenn keine ausdrückliche Satzungsregelung gegeben ist.

05.12.2007 - Grenzüberschreitende Verschmelzung

ab dem 15.12. mit der Ltd. möglich, da dann in UK als Umsetzung der EU-Verschmelzungsrichtlinie die Companies Cross-Border Mergers Regulations 2007 in Kraft treten.
Damit kann eine Ltd. auf z.B. eine GmbH und umgekehrt verschmolzen werden.

20.11.2007 - Inland Revenue verhängt Penalties

Steuererklärung für UK
Wie dem Verband bekannt wurde, geht das englische Finanzamt (inland revenue) nun verstärkt dazu über Strafen bis zu 3.000 GBP gegen Ltd. Geschäftsführer zu verhängen, die der Anzeigepflicht für Steuern in UK nicht nachgekommen sind.

Für diese Anzeigepflicht sind von den Geschäftsführern die Formulare CT41G (Erstmeldung) und CT600 (Erklärung) zwingend abzugeben.

07.11.2007 - Breaking News CA 2006

Aussetzung der Umsetzung
wie soeben bekannt wurde, wir die Umsetzung des CA 2006 teilweise ausgesetzt. Zieldatum ist nun der 1. Oktober 2009. Grund: Dem Companies House gelingt die technische Umsetzung nicht so schnell.

03.11.2007 - Seminare am 8. und 15.12.

Seminar 1: Wege aus der Limited
Seminar 2: Die Limited als sinnvolle Gestaltungsmöglichkeit

Lesen Sie mehr im Bereich Seminare. Dort finden Sie auch das vollständige Programm und die Anmeldeunterlagen.

31.10.2007 - Grenzüberschreitende Verschmelzung

Ltd. auf GmbH verschmelzen
Die Verschmelzung einer engl. Limited auf z.B. eine deutsche GmbH wird in Zukunft bedeutend erleichtert. In UK werden am 15.12.2007 die Cross - Border Merger Regulations 2007 in Kraft treten. Dami werden grenzüberschreitende Verschmelzungsvorschriften in UK erstmalig kodifiziert.

22.10.2007 - Beschreibende Sachfirma mit Ortbezeichnung

muss anerkannt werden. Dies hat jedenfalls das Kammergericht (OLG Berlin) jüngst entschieden (1 W 81/07). Die Firmierung \"XY Berlin Limited\" ist zulässig. XY bezeichnet dabei einen reinen Sachbegriff mit zusammengesetzten Bestandteilen. Zufällig gewählte Beispiele hierzu wären: Service, Dienst, Dienstleistung u.ä. mit Waschmaschine, Auto, Fahrrad .... u.s.w.

16.10.2007 - gelöschte Ltd in UK in Deutschland beenden

Das OLG Thüringen hat entschieden, dass sich eine in UK gelöschte Ltd. in eine Restgesellschaft umwandelt und das Vermögen nicht der engl. Krone anheim fällt.
Ein Liquidator wird vom zuständigen Gericht nach pflichtgemäßen Ermessen bestellt.
OLG Thüringen Beschl. v. 22.8.2007, 6 W 244/07
Quelle: GmbHR 2007, 1109

13.10.2007 - Darauf müssen Sie achten: Annual Account 31.10.

Abgabefrist
Alle Gesellschaften, deren Geschäftsjahr zum 31.12. endet, haben den Annual Account bis zum 31.10. zum Companies House einzureichen. Wird diese Frist versäumt, drohen Strafzahlungen.

01.10.2007 - Nochmalige Änderung Table A am 28.9.!!!

Achtung!!
Auch das neue Table A wurde schon geändert.
Vorschrift 50 wurde gestrichen und Vorschrift 54 wie folgt geändert:
54. Subject to any rights or restrictions attached to any shares, on a show of hands every member who (being an individual) is present in person or by proxy or (being a corporation) is present by a duly authorised representative or by proxy, unless the proxy (in either case) or the representative is himself a member entitled to vote, shall have one vote and on a poll every member shall have one vote for every share of which he is the holder.

Das komplette neue Table A (ohne diese Änderungen) finden Sie im Mitgliederbereich


25.09.2007 - Änderungen des CA zum 1.10.2007

Achtung zum 1.10. treten wesentliche Änderungen des Companies Act in Kraft !
Einzelheiten und das neue Table A im Mitgliederbereich.


12.09.2007 - Darauf müssen Sie achten: Steuern in UK

nicht zahlen aber erklären...
Auch eine ausschließlich wirtschaftlich in Deutschland tätige Limited muss in England eine Steuererklärung abgeben. In der Regel dann eine sog. 0 - Steuererklärung. Wird dies versäumt, drohen Schätzungsbescheide seitens des engl. Finanzamtes.

Achten Sie darauf, dass Ihr Limited - Anbieter für Sie diese Steuererklärungen abgibt.

03.09.2007 - Vergünstigter Mitgliedsbeitrag bis 31.12.2007

Der Vorstand hat nach § 4 Abs. 2 der Beitragordnung beschlossen, dass bis 31.12.2007 der vergünstigte Beitrag von 15 € monatlich und die einmalige Beitrittsgebühr von 50 € Geltung hat.

02.09.2007 - Höhere Strafen ab dem 30.9.2007

Im Rahmen der Umsetzung des neuen Companies Act hat das Companies House die Strafen für die verspätete Abgabe der Accounts drastisch wie folgt erhöht:

How late are the accounts delivered
Penalty – Private Company

Not more than one month
£150

More than one month but not more than three months
£375

More than three months but not more than six months
£750

More than six months
£1500

23.08.2007 - Darauf müssen Sie achten: Ltd. Gründung nach dem 8. November 2006

Wurde Ihre Gesellschaft nach dem 8.November 2006 gegründet und ist Geschäftsführer ausschließlich eine juristische Person, so ist bis spätestens zum 1.Oktober 2008 eine weitere natürliche Person als Geschäftsführer zu bestellen.

18.08.2007 - Darauf müssen Sie achten: Führung der statutory books

Jede Limited muss in England am Sitz des Registered Office die verschiedenen Gesellschaftsregister führen.

Wird diese Pflicht verletzt, so kann das Companies House Strafen gegen den Ltd. – Geschäftsführer verhängen. Diese Pflichtverletzung kann sogar dazu führen, dass der entsprechende Geschäftsführer disqualifiziert wird, es ihm also verboten wird, Geschäftsführer einer Limited zu sein.

Es handelt sich um folgende Register:

Register of Directors
- alle Directors, auch die ausgeschiedenen und auch andere directorships sind aufzulisten

Register of Secretaries
- ebenso eine Auflistung aller Secretaries

Register of Shareholders
- ebenso eine Auflistung aller Anteilsinhaber

Share Certificates
- Eine Listung aller ausgegebenen Anteilsscheine

Shareholders minutes
- Die Sammlung der Protokolle aller Gesellschafterversammlungen

Board minutes
- Die Sammlung der Protokolle aller Geschäftsführerversammlungen

Register of Loan Note Holders
- Das Register aller Darlehnsgeber der Gesellschaft

Register of Charges
- Auflistung aller Darlehen (auch mit Sicherheiten)

Register of Director Interests
- Auflistung aller Geschäftsvorgänge, an denen der/die Geschäftsführer ein persönliches Interesse hat/haben

18.08.2007 - Sicherheitscheck

Wir überprüfen Ihre Satzung, ob sie tatsächlich den Anforderungen des englischen Rechts genügt.
Für Mitglieder wird hierfür ein Unkostenbeitrag i.H.v. 25€, für Nicht-Mitglieder i.H.v. 50€ erhoben.
Weitere Sicherheitschecks können nach persönlicher Anfrage durchgeführt werden.

17.08.2007 - Probleme mit der Postzustellung

Aus uns noch unbekannten Gründen bestehen Probleme mit der Postzustellung an den Verband. Bitte senden Sie Post daher an folgende Adresse:

Limited Verband c/o Rechtsanwalt Klose Diakonissenstraße 18 D-58455 Witten

Sollten Sie von diesem Problem betroffen sein, bitten wir Sie, uns zu informieren.

11.07.2007 - BGH: Gewerbeverbot gilt auch für Ltd Geschäftsführer

BGH Beschluss vom 7.5.2007, Az: II ZB 7/06 a) Das Registergericht darf wegen eines im Inland gegen den - dem Geschäftsführer einer GmbH gleichstehenden - director einer englischen Private Limited Company durch vollziehbare Entscheidung der Verwaltungsbehörde verhängten Gewerbeverbots (§ 6 Abs. 2 Satz 4 GmbHG) die beantragte Eintragung einer Zweigniederlassung der Limited in das Handelsregister verweigern. b) Eine derartige Ablehnung der Eintragung der Zweigniederlassung der Limited im Inland verstößt weder gegen die 11. (Zweigniederlassungs-) Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 (89/666/EWG) noch - nach Maßgabe des sog. Vier-Kriterien-Tests - gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Artt. 43, 48 EG.

26.06.2007 - Verwaltungsgericht Aachen, Urt. v. 6. März 2007 - 2 K 2560/05

Das Verwaltungsgericht Aachen hat eindeutig entschieden, dass die sog. EU - Lizenz für den Güterkraftverkehr für in Deutschland ansässige Ltd. auch von den deutschen Behörden zu erteilen ist.

26.06.2007 - OLG München, Beschluss v. 7. März 2007 - 31 Wx 092/06

Eine beschreibende Sachfirma (hier: Planung für Küche und Bad Ltd.) ist für eine Ltd. in Deutschland, im Gegensatz zur GmbH, zulässig.

26.06.2007 - Beschluss des Landgerichts Nürnberg vom 3. Juli 2006

Mit Beschluss vom 3. Juli 2006 hat das Landgericht Nürnberg ( 4 HKT 3817/06) entschieden, dass für den Nachweis der Existenz einer engl. Limited eine Bestätigung des Company secretary nicht erforderlich ist.

Aktuelle Informationen zur Limited, Rechtsformen in Deutschland, Urteilen zum Handelsregister, dem Limited-Verband und vielem mehr.Aktuell:

Keine Zwangslöschung der Zweigniederlassung wegen Vermögenslosigkeit (20.04)
Zuständigkeit bei Streitigkeiten über die Abberufung eines Gf. der Ltd. & Co. KG (01.06)
Eine fatale Kaffeefahrt oder Haftungsfallen in der UG I (17.03)

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